Essen 51: Bebauungsplan „wilde Autohändler“-konform machen!

Der Bebauungsplan für Essen 51 (Novellierung der Bbpläne 05/68, 07/14 und Aufstellungsbeschluss A018 u.ä.) ist aktuell noch nicht „in Beton“ gegossen. 

Da wir uns mit dem neuen Stadtteil ja in mittelbarer Nähe des Autokinos befinden, wäre es durchaus ratsam, die Formulierung aus dem Bebauungsplan 02/00 (Carolus-Magnus-Str. u.a.) zu übernehmen, um direkt prophylaktisch Probleme mit „wilden Autohändlern“ auszuschließen!
Dort heißt es unter 6-8:

  1. Gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO ist innerhalb der Gewerbegebiete GE1 – GE6 jeder mit dem Kraftfahrzeuggewerbe zusammenhängende Betrieb unzulässig. Insbesondere ist unzulässig:
    1. Der Handel mit Neu-, Gebraucht- und Unfallfahrzeugen,
    2. der Handel mit Ersatzteilen, Zubehör, Reifen u. ä.,
    3. der Handel mit Altreifen und Autoschrott,
    4. Reparaturbetriebe für Kraftfahrzeuge aller Art,
    5. sowie der Umschlag von Kraftfahrzeugen und die Tätigkeit im Rahmen der Erledigung von Transit und Zollangelegenheiten für solche.

Tankstellen sind im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO nur insoweit zulässig, als dass sie sich auf den Tankstellenbetrieb im engeren Sinne beschränken.

  1.  In den Gewerbegebieten GE4, GE5 und GE6 kann gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO als Ausnahme von den Nutzungseinschränkungen der Nr. 5 und Nr. 6 der Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen, Ersatzteilen sowie Autoreifen zugelassen werden.
  1. In den Gewerbegebieten GE4, GE5 und GE6 kann gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO als Ausnahme von den Nutzungseinschränkungen der Nr. 6 der Reparaturbetrieb zugelassen werden, sofern dieser Bestandteil eines Betriebes zum Verkauf von Neufahrzeugen ist.

Die BIGWAM wünscht sich von den Gremien des Stadtrates, wenn das in die Beratungen und letztlich in die Stadtplanung mit einfließen würde, um erst gar keine Angriffsmöglichkeiten zu bieten.

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