Eines unserer Mitglieder übermittelte uns zwei Fotos von der zwar bekannten, aber bisher nicht so nachvollziehbaren Gefährdung mehrerer Pkws am BÜ Hülsenbruchstr. durch einen Fahrzeugtransporter, der nicht nur verbotswidrig steht, sondern auch noch ohne Erlaubnis Fahrzeuge auf öffentlicher Straße ohne Kennzeichen und Versicherung ablädt, besteht.
Aber seht selbst:

Klar, man könnte jetzt sagen, wer ist so blöd und fährt mit sehendem Auge in eine Gefahr ein, die damit enden könnte, dass sich die Schranken schließen, das Kfz nicht mehr ausfahren kann und ein nicht auszumalender Unfall geschieht.
Trotzdem zeigt es einmal mehr, mit welcher Dreistigkeit diese Menschen auftreten, als wenn Ihnen allein die Straße gehören würde.
Um das mal einzuordnen, haben wir mal eine ehemaligen Richter befragt, was alles an der Situation zu bemängeln ist und ob es eine OWi oder sogar ein Straftatbestand sein könnte!?
💡 Hier seine Einschätzung:
In Deutschland dürfen Autotransporter grundsätzlich nicht auf der falschen Straßenseite vor einem beschrankten Bahnübergang zum Abladen parken – das verstößt in der Regel gegen mehrere Verkehrsregeln und stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar.
Hier die rechtlichen und sicherheitsrelevanten Punkte im Detail:
🔴 1. Parkverbot vor Bahnübergängen (§ 12 StVO)
Laut § 12 Absatz 1 Nr. 3 StVO gilt:
“Das Halten ist unzulässig an Bahnübergängen sowie bis zu 10 m davor, wenn sie durch das Halten verdeckt würden.”
Das bedeutet:
• Parken oder Halten innerhalb von 10 Metern vor dem Bahnübergang ist verboten, wenn dadurch die Sicht auf den Übergang oder die Lichtzeichenanlage eingeschränkt wird. Dies ist hier gegeben, das Fz hat maximal 5 Meter Abstand!
• Bei beschrankten Übergängen mit ausreichender Sicht kann das Halten zwar in bestimmten Fällen erlaubt sein – aber nur auf der richtigen Straßenseite und nur kurzzeitig.
🔴 2. Parken auf der falschen Fahrbahnseite
Laut § 12 Absatz 4 StVO:
“Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen zu benutzen, in Einbahnstraßen und auf Straßen mit ausreichendem Platz, das ist hier eindeutig nicht der Fall, auch die linke Seite.”
• Auf der linken Seite (falsche Straßenseite) zu parken, ist in der Regel verboten, es sei denn, es handelt sich um eine Einbahnstraße oder eine Straße mit ausreichend breitem Seitenraum, was selten zutrifft.
• Ein Lkw oder Autotransporter blockiert hier meist zusätzlich den Gegenverkehr – ein erheblicher Verstoß.
⚠️ 3. Sicherheit und Verkehrsbehinderung
Ein Autotransporter, der auf der falschen Seite vor einem Bahnübergang steht, kann:
• die Sicht auf Schranken, Signale oder herannahende Züge verdecken
• andere Verkehrsteilnehmer gefährden
• den Verkehrsfluss stören oder blockieren
💡 Fazit:
❌ Nein, Autotransporter dürfen in keinem Fall auf der falschen Straßenseite vor einem beschrankten Bahnübergang zum Abladen parken.
Dies ist aus verkehrsrechtlichen und sicherheitstechnischen Gründen verboten und kann mit Bußgeldern, Punkten in Flensburg und sogar Abschleppen geahndet werden.
➡ Tipp: Wenn du einen konkreten Fall beobachtet hast (z. B. regelmäßig bei einem bestimmten Bahnübergang), kannst du dies mit Ort, Zeit und ggf. Fotos beim Ordnungsamt oder Polizei melden.
Also: Es ist allemal eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden kann! Sprecht die Menschen darauf an, das hilft oft schon.
Der Fahrer wird zwar so tun (eigene Erfahrung), als wenn er unsere Sprache nicht spricht, aber er wird dann zumindest erkennen, dass er vielleicht etwas falsch gemacht hat!